Autor: Joe Wein © 12.04.2001

Warum droht der Gesetzgeber für den blossen Anbau oder Besitz einer Pflanze eine härtere Strafe an als für die brutale Verletzung eines Menschen?

Nach dem Grundgesetz müssen Strafen in einem angemessenen Verhältnis zur Straftat stehen. Das Cannabisverbot steht im Widerspruch dazu, wie die folgenden Auszüge aus zwei Gesetzen zeigen:

====

Strafgesetzbuch:

§ 223. Körperverletzung. (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

====

Betäubungsmittelgesetz:

§ 29 BtMG Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

- Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,

- Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,

§ 29a BtMG Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

====

Was heisst das konkret?

Wer ein paar Cannabispflanzen auf dem Balkon anbaut, weil er den kriminellen Schwarzmarkt nicht mehr unterstützen will und dabei einen Wirkstoffgehalt von insgesammt 7,5 Gramm THC überschreitet (was schon bei weniger als einem Dutzend Pflanzen der Fall sein kann) der muss mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung von mindestens einem Jahr rechnen, obwohl die Pflanzen zum eigenen Konsum waren, also keine Fremdschädigung vorliegt.

Wer dagegen jemanden krankenhausreif schlägt der muss sich auf keine Mindeststrafe gefasst machen. Er kann auch mit einer Geldstrafe oder Bewährungsstrafe davonkommen.

Hier herrscht ein skandalöses Missverhältnis in der Werteordnung.

In Thüringen erhielt kürzlich ein 29jähriger eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und 6 Monaten ohne Bewährung (Haftkosten für den Steuerzahler: ca. DM 80'000). Er hatte eine junge Frau die bereits Cannabiserfahrung hatte und die er auf 20 bis 21 schätzte, leider aber zum Tatzeitpunkt erst 17 Jahre und 11 Monate alt war, an einem Joint ziehen lassen.

Vom Konsum von Cannabis gehen weniger Risiken aus als vom Konsum von Alkohol und Zigaretten, deren Abgabe an 16jährige legal ist und deren Verkauf an Jüngere theoretisch mit Ordnungsstrafen von lediglich ein paar Hundert DM bedroht ist.

Entweder muss der Gesetzgeber die Gesetze für Gewalttaten bzw. für Alkohol und Nikotin verschärfen, oder aber er muss die Gesetze für Cannabisbesitz endlich an die Realität anpassen.

Mit freundlichen Grüssen

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!