Verfassungsklage
Die Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabisprodukten und die Verfassungsklage des Lübecker Richters Wolfgang Neskovic
Studienarbeit im Rahmen des Seminars:
Aspekte des Drogengebrauchs und der gesellschaftlichen Interventionen
bei Prof. Ingeburg Pressel im Fachbereich 04 (Sozialwesen)
an der Gesamthochschule Kassel ,WS 95/96
von Hans-J. Lötzerich (7.Fachsemester Sozialwesen)
Inhaltsverzeichnis
Vorwort 3
1 Einführung 4
2 Geschichtlicher Abriß des Cannabisverbots dieses Jahrhunderts 6
2.1 Internationale Geschichte des Cannabisverbotes 6
2.2 Nationale Geschichte des Cannabisverbotes 9
3 Zur Cannabis-Drogenpolitik in der BRD 11
3.1 Zum offiziellen Selbstverständnis der Cannabis-Drogenpolitik in der BRD 12
3.2 Oppositionelle Positonen zur Cannabis-Drogenpolitik in der BRD 16
3.2.1 Die Parteien der BRD zum Cannabisverbot 17
3.2.2 Die Positionen der Cannabisgebraucher 18
4 Verfassungsklage gegen das Cannabisverbot 20
4.1 Die Verfassungsklage des Lübecker Richter Wolfgang Neskovic 20
4.2 Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes 20
4.3 Die Folgen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes 23
4.3.1 Die Verfolgung der Cannabiskonsumenten nach dem BVG-Beschluß 24
4.3.2 Die Berichterstattung der Medien nach dem BVG-Beschluß 26
4.3.3 Cannabis im Alltag nach dem BVG-Beschluß 28
4.3.4 Die Initiativen der Cannabisgebraucher nach dem BVG-Beschluß 30
5 Ausblick: Konsequenzen für die Sozialarbeit 32
Literaturverzeichnis 34
Erklärung 38
Anhang I
Vorwort
Seit ca. 15 Jahren ist mir die Substanz Cannabis in Form von Haschisch oder Marihuana bekannt. Ich habe unzählige Menschen unterschiedlicher Länder, Gesellschaftsschichten und Alterszugehörigkeiten kennengelernt, die mehr oder weniger häufig diese Droge konsumieren. Die meisten von ihnen sind ganz normale Menschen, die keine Probleme mit ihrem Konsum haben, außer daß sie vielleicht einmal durch einen Zufall mit der Polizei zutun bekommen. Einen solchen Zufall hat eine mir bekannte Person einmal erlebt, als sie gerade die Droge kennenlernte, und so machte diese und dessen Freund die Erfahrung wegen dem Genuß und Restbesitz von 0,12 g Haschisch wie Schwerverbrecher behandelt zu werden. Die genannte Person konnte mitansehen, wie dessen Freund mit gezückter Dienstwaffe in Handschellen abgeführt wurde. Vor Gericht wurde vom Richter mit schweren Gefängnisstrafen gedroht, um die Namen weiterer Konsumenten und Dealer herauszupressen. An die vielen Drogentoten müßte gedacht werden und der Schaden, der der Gesellschaft zugefügt würde, müßte gesühnt werden, meinte der Richer. Schon damals haben sich die beiden gefragt, welcher Schaden wohl von ihm gemeint sein könnte.
Sie sind mit ein paar Arbeitsstunden als Bestrafung davongekommen, aber trotzdem hatten sie das Gefühl, daß der ganze Aufwand in einem großen Mißverhältnis zu der eigentlichen Tat stand.
Eine ähnliche Ansicht vertrat Ende 1991 ein Lübecker Richter in Bezug auf ein ähnlich geringfügiges Cannabisdelikt und klagte beim Bundesverfassungsgericht gegen das Cannabisverbot im Betäubungsmittelgesetz. Diese Verfassungsklage und die bisherige Cannabis-Drogenpolitik sind Gegenstand meiner vorliegenden Arbeit.
1 Einleitung
Die Cannabisprodukte Haschisch und Marihuana sind in Deutschland seit 67 Jahren verboten. Trotz dieses Verbotes sind sie innerhalb der letzten 25 Jahre hinter Alkohol, Koffein und Nikotin zu den verbreitetsten Alltagsdrogen aufgestiegen (Vgl.: THAMM 1989, S. 53). In progressiven wissenschaftlichen Studien neueren Datums (Vgl. z.B.: GRINSPOON u. BAKALAR 1994, S. 161 ff.) wird zunehmend die relative Harmlosigkeit im Vergleich zu den restlichen (auch legalen) Drogen belegt und viele vermeintliche Gefahren wie z.B. die ,,Umstiegsgefahr auf härtere Drogen" widerlegt. Die deutsche Drogenpolitik beharrt jedoch weiterhin auf die einmal gewählte harte Linie der Strafverfolgung und hält auch weiterhin an den alten Thesen krampfhaft fest. So ist die Idee einer Legalisierung, bzw. zumindest einer Entkriminalisierung der umstrittenen Substanz Cannabis (Hanf) bzw. ihrer Produkte Haschisch und Marihuana in den letzten Jahren wieder sehr stark in die öffentliche Diskussion gerückt. Die Forderung zur Freigabe der Hanfpflanze wird auf drei verschiedenen Ebenen (siehe Zeitungsausschnitte im Anhang S. VI) gefordert, die jedoch im Verbot durch das Betäubungsmittel ihren Zusammenhang haben:
1. Als Nutzpflanze (Faserhanf)
2. Als Medizin
3. Als Rauschmittel
In meiner Arbeit zum Thema der Strafbarkeit im Umgang mit Cannabisprodukten möchte ich mich auf den Kern des Cannabisverbotes beschränken: auf das Verbot durch die Eigenschaft des Hanfs als Rauschmittel.
Ich möchte zunächst einen kurzen geschichtlichen Überblick über die Entwicklung der Cannabisverbote in diesem Jahrhundert verschaffen. Hierbei möchte ich die in dieser Hinsicht wichtigsten internationalen Suchtstoffabkommen und ihre Bedeutung, bzw die Folgen für Deutschland benennen, da hier die Ursprünge der heutigen Drogengesetzgebung zu finden sind.
Nach dem internationalen Überblick betrachte ich die Entwicklung der Drogengesetze bezüglich der sogenannten ,,weichen Droge" Cannabis in Deutschland.
Als nächsten Abschnitt werde ich die zur Zeit in der BRD geltende Cannabis-Drogenpolitik darstellen. Im Rahmen des offiziellen Selbstverständnisses der Cannabis-Drogenpolitik stehen vorallem die Strategien und Ziele dieser Drogenpolitik zur Diskussion. Hierzu interessieren mich auch die Positionen der verschiedenen Parteien sowie die der von dieser Politik betroffenen Cannabiskonsumenten.
Am 9.3.94 wurde das Urteil vom Bundesverfassungsgericht (BVG) auf eine Verfassungsklage des Lübecker Richters Wolfgang Neskovic wegen einer seiner Meinung nach unverhältnismäßigen Cannabisgesetzgebung bekanntgegeben, welches für großen Wirbel bei Befürwortern und Gegnern der Cannabisfreigabe gesorgt hat. Gerade in den Medien wurde viel zu dem Thema berichtet. Daher gehe ich auch auf die allgemeine Berichterstattung ein. Ich werde in einem nächsten Abschnitt werde ich die Folgen des BVG-Urteils, bzw. welche Veränderungen sich tatsächlich für die Cannabis-Konsumenten daraus ergeben haben, aufzeigen. Auch im Alltag hat sich das BVG-Urteil in verschiedener Form bemerkbar gemacht, worüber ich anschließend berichten werde.
Den Abschluß meiner Arbeit wird ein Ausblick auf Konsequenzen für die Sozialarbeit bilden, wo ich meine Einschätzungen zum Thema äußern werde.
2 Geschichtlicher Abriß des Cannabisverbotes in diesem Jahrhundert
Im Folgenden möchte ich zuerst die internationalen Abkommen aufführen. Da der US-amerikanische Einfluß auf die internationale Drogengesetzgebung sehr groß ist, möchte ich auch die Entwicklung deren drogenpolitischen Umgangs mit Cannabis in diesem Abschnitt kurz anreißen. Danach werde ich die Entwicklung des deutschen Cannabis-Verbotes in einem weiteren Abschnitt abhandeln.
2.1 Internationale Geschichte des Cannabisverbotes
Cannabis wurde zwar schon bei der 1. Internationalen Opiumkonferenz in Den Haag am 17.1.1912 in einem Nebensatz unter Opiaten erwähnt, Beschlüsse wurden jedoch nur hinsichtlich Opium, Opiaten und Kokain gefaßt (Vgl.: BEHR 1995, S. 225).
Nach dem 1. Weltkrieg hatte sich auf Wunsch der USA der Völkerbund gegründet, zu dessen Aufgaben unter anderem auch die internationale Drogenkontrolle gehörte. Im Januar 1925 trat dieser bei der nächsten Internationalen Opiumkonferenz in Genf zusammen. Bereits 1923 verpflichteten sich neunzehn Länder auf Wunsch eines südafrikanischen Deligierten, der Frage nachzugehen, ob Hanf nicht einmal dasselbe Problem darstellen würde wie Opium. Indien (unter britischer Herrschaft) hatte sich 1912 verpflichtet, den Opium-Export nach China bis 1926 komplett einzustellen. Als neue Geldquelle wollte es vermehrt Cannabis (ind. Ganja) nach Südafrika und den nahen Osten, vor allem Ägypten exportieren. Ägyptische und türkische Delegierte brachten dann in der Konferenz den Antrag ein, Hanf in die Verträge mit einzubeziehen. Bei der Abstimmung stimmten sieben Länder, unter ihnen Indien, gegen die Aufnahme von Hanf in die Bestimmungen; zwei Länder, Großbritannien und die Niederlande enthielten sich der Stimme; neun Länder waren dafür, unter ihnen das deutsche Reich. Für Deutschland wurde das Abkommen jedoch erst 1929 im Reichs-Opium-Gesetz relevant (siehe 2.2).
Im Inhalt des zweiten Genfer Abkommen steht bezüglich Cannabis, daß die vertragschließenden Teile darauf hinwirken sollen, daß der Verkehr und die Verwendung von Indischem Hanf (bzw. die Blütenspitzen weiblicher Cannabis sativa L.) ausschließlich zu wissentschaftlichen und medizinischen Zwecken zu nutzen seien. Ferner sollen alle Personen, die diese Stoffe herstellen und in irgendeiner Form damit handeln sowie die Gebäude in denen dies geschieht, überwacht werden.
In den USA hatten der Zeitungspabst Hearst, der Pharmaindustrielle Du Pont sowie der Bankier und Finanzminister Mellon aus wirtschaftlichen Gründen auf ein Cannabisverbot hingewirkt (Vgl.: HERER u. BRÖCKERS 1993, S. 57ff. und S. 146 ff.). Harry Anslinger, der Ehemann von Mellons Nichte und seit 1930 Commissioner im Bureau of Narcotics, welches dem Treasury Department (zuständig für den Verkehr mit Opiaten) unterstand, ist ein weiterer Amerikaner, der eine wichtige Rolle für die internationale Cannabis-Prohibition gespielt hatte. Durch ein traumatisches Erlebnis, das er als Zwölfjähriger mit einer Morphinistin und einem Apotheker hatte und um die Bedeutung des Bureau of Narcotics zu erhöhen sei er ,,zum General an der Anti-Hanf-Front" geworden (Vgl.: BEHR 1995, S. 232f.). Mit Hilfe von agressiver Propaganda (diverse Artikel aus Hearst′ Yellow-Press, zusammengefaßt zu einer ,,Blutakte) und Verdrehung wissentschaftlicher Ergebnisse erreichte er zunächst 1937 den Marihuana Tax Act, der eine horrende Steuer von 100 Dollar pro Unze Marihuana vorsah.
Anslinger, der inzwischen im Jahre 1947 Vorsitzender der UNO-Drogenkommission wurde, erreichte mit seinen Untergebenen in dieser Funktion, daß dem Hanf und seinen Derivaten 1954 seitens der Weltgesundheitsorganisation (WHO) jegliche therapeutische Eigenschaften abgesprochen wurden(!), und er hatte auch einen entscheidenden Anteil an der 1961 beschlossenen Single Convention on Narcotic Drugs (Einheitskonvention): Im Namen der ,,Gesundheit" und des ,,Wohls der Menschheit" hatten sich alle 60 Unterzeichnerstaaten der Hanfverfolgung anzuschließen. Hanfkraut (Marihuana) und -harz (Haschisch) wurden den Opiaten und sonstigen Substanzen, die in Liste 1 der Konvention aufgeführt sind, gleichgestellt. Die Einheitskonvention von 1961 ist noch heute maßgebend für die geltende Drogenpolitik der unterzeichnenden Länder, zu denen auch die BR Deutschland gehört.
Eine Sonderstellung in der internationalen Drogenpolitik haben die Holländer, bei denen Cannabisgenuß seit 1976 nicht mehr bestraft wird, obwohl er auch bei ihnen gesetzlich verboten ist. Um die Drogenmärkte ,,harter" und ,,weicher" Drogen, nämlich Cannabisprodukte, zu trennen, wird der Verkauf von Haschisch und Marihuana durch ,,Coffeeshops" geduldet (Vgl.: MOOS 1990, S. 226 f.). Dies wurde trotz Kritik der Nachbarländer bis heute beibehalten (siehe Anhang S. IX f.) )
Im Wiener Übereinkommen der vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vom 19.12.1988 ist der Besitz, Kauf oder Anbau der hierin genannten Substanzen auch für den persönlichen Gebrauch, ,,wenn absichtlich begangen", als strafbar zu definieren. Das Wiener Übereinkommen wurde am 18.6.1993 im Bundestag (gegen die Stimmen Hessens, Hamburgs und Bremen) ratifiziert.
Im Rahmen der EU wurde 1993 eine europäische Rauschgiftzentrale ins Leben gerufen, die Europol Drug Unit (EDU).
Es ist zur Zeit auf drogenpolitischer Ebene von Seiten der Regierenden kein internationaler Trend zur Lockerung des Cannabisverbotes zu verspüren.
2.2 Nationale Geschichte des Cannabisverbotes
Das Deutsche Reich übernahm erst 1929 das Genfer Opiumabkommen in das Reichs-Opium-Gesetz1 und koppelte daran einen strafrechtlichen Anhang aus dem Justizministerium. Dieser hob die seit 1921 ,,für unerlaubten Umgang mit Opiaten" als Höchststrafe geltenden 3 Monate Gefängnis auf 3 Jahre an. Das Reichs-Opium-Gesetz wurde in den 30er und 60er Jahren noch zweimal geringfügig überarbeitet und galt bis zur Änderung in das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) im Jahre 1972, welche wegen des in den 60er Jahren auch in der BRD angewachsenem Drogengebrauchs vorgenommen wurde.
Das BtMG von 1972 entspricht weitestgehend der zur Zeit geltenden Cannabisgesetzgebung und ist schon damals im Hinblick auf mangelnde Differenzierung zwischen unterschiedlich gefährlichen Drogen und fehlender ,,Entkriminalisierungsbestrebungen", weit hinter den Erwartungen ,,liberalen Strafrechtsdenkens" zurückgeblieben (Vgl.: DÜNKEL in VÖGLER & VON WELCK 1982, S. 1183). Eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Drogen findet hierin nicht statt, eine Abstufung ist jedoch im Rahmen der flexiblen Rechtsfolgen möglich. Bei Besitz und Erwerb ,,geringer Mengen zum Eigenbedarf" konnte von Strafe abgesehen werden. Bei ,,Fällen geringer Schuld" konnten Staatsanwalt und Gericht das Verfahren einstellen. Ansonsten waren für die Grundtatbestände Freiheitsstrafen bis 3 Jahre oder Geldstrafe vorgesehen (§ 11 BtMG, Fassung von 1972). Bis 1 Jahr Freiheitsentzug war in der Regel, 2 Jahre nur im Ausnahmefall zur Bewährung ausgesetzt. Unter 6 Monaten Freiheitsstrafe wurden selten verhängt. ,,Schwere Fälle" (Besitz und Abgabe ,,nicht geringer Mengen", Abgabe an Minderjährige) wurden mit 1 bis 10 Jahren Freiheitsentzug bestraft. Die Strafandrohungen wurden bei Jugendlichen (14-18 J.) immer und bei Heranwachsenden (18-21 J.) regelmäßig durch ein spezielles, erzieherisch konzipiertes Rechtsfolgesystem des Jugendgerichtshilfegesetzes ersetzt. Dieses war noch flexibler und sah nur ausnahmsweise Jugendstrafe bis 5 Jahre vor (Vgl.: KREUZER in VÖGLER u. VON WELCK 1982, S. 1167).
1981 wurde das BtMG reformiert und war ab 1.1.1982 gültig. Es wurden Strafbestimmungen erweitert und verschärft, wie u.a. für Einfuhr nicht geringer Mengen und gewerbs- oder bandenmäßigen Handel, wofür es mind. 2 bis zu 15 Jahren, in minder schweren Fällen 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsentzug, (§ 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BtMG) geben kann. Die Strafe kann seither auch durch eine ,,Kronzeugenregelung"2, die zur Verhinderung von Bandentaten führen soll, vermindert werden (§ 31 Satz 2 BtMG). Außerdem wurde die komplette Cannabispflanze mit nur wenigen Ausnahmen in Anlage I (siehe Gesetzesauszüge im Anhang) des BtMG aufgenommen3. Nach dem Enumerationsprinzip (Zuständigkeitsgrenze der Verwaltungsgerichte) werden nicht verkehrsfähige (Anlage I), verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige (Anlage II) sowie verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Anlage III) unterschieden. Der Konsum von Cannabis ist zwar nicht strafbar, dafür aber der Besitz und die Beschaffung usw. Das ist ein Kuriosum, da nur konsumiert werden kann, was vorher besessen wurde.
Im September 1992 wurde ein ,,Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität" (OrgKG) verabschiedet, daß die Verbesserung der Ermittlungsinstrumente der Strafverfolger, den Zeugenschutz und die Schaffung wirksamer Rechtsvorschriften zum Entzug finanzieller Ressourcen zum Ziel hat. Für eine spezielle Zuständigkeit in Drogenfragen innerhalb der Bundesregierung wurde von dieser außerdem 1992 der Posten eines Bundesdrogenbeauftragten geschaffen. Immer mehr Experten der akzeptierenden Linie warnen im Zusammenhang der polizeilichen und justiziellen Machtzunahme, die durch den ,,Krieg dem Rauschgift" gerechtfertigt wird, vor der ,,Gefahr einer rechtstaatlichen Verwilderung der Sonderjustiz im Betäubungsmittelbereich" (Stöver 1994, S. 35) im Sinne einer Aushöhlung rechtsstaatlicher Garantien wie dem Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung.
In einer erneuten Änderung des Betäubungsmittelgesetzes im Jahre 1993 wurde die Möglichkeit eines ,,Absehens von der Verfolgung" bei Vergehen gegen § 29 Abs. 1, 2 und 4 BtMG erweitert durch den § 31a Abs. 1 und 2 BtMG.
Zwischen Cannabis und harten Drogen, wie Heroin wird in der Gesetzgebung weiterhin nicht unterschieden.
3 Zur Cannabis-Drogenpolitik in der BRD
Es gibt zwei Grundstrategien bei der Cannabis-Drogenpolitik in der BRD: die kriminalpolitische Strategie, deren Schwerpunkt in der Strafverfolgung liegt und die sozialpolitische Strategie, zu der eine Entkriminalisierung der Konsumenten von Cannabis gehört. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich innerhalb der beiden Richtungen von jeher für den Schwerpunkt auf kriminalpolitischer Ebene entschieden(Vgl.: KREUZER in VÖGLER &VON WELCK 1982, S. 1168 f.) Hierzu paßt auch, daß der 1992 von der Bundesregierung geschaffene Posten des Drogenbeauftragten mit dem Staatssekretär im Bundesinnenministerium Eduard Lintner von der CSU besetzt wurde. Auch der von Bundesgesundheitsminister Seehofer (CSU) eingerichtete ,,Nationale Drogenbeirat" setzt sich zum größten Teil aus den Reihen der CSU zusammen. Diese zählen zu der ,,ideologischen Plattform"(QUENSEL in SCHEERER u. VOGT 1989, S. 397), die sich am vehementesten gegen eine Lockerung bzw. Liberalisierung oder Normalisierung der Drogenpolitik wehren.
Es gibt inzwischen schätzungsweise 3-4 Millionen Cannabiskonsumenten (nach STÖVER 1994, S.16) in Deutschland und 10-15 Millionen EG- weit (nach THAMM 1989, S. 54) die aufgrund der augenblicklichen Drogengesetze zu Kriminellen gemacht werden. Die beiden Reformen der Betäubungsmittelgesetze (Vgl. S. 6 f.) lieferten nur leichte Akzentverschiebungen, jedoch nicht die gravierenden Änderungen, die von Drogenexperten der akzeptierenden Linie wie Quensel, Stöver, Behr u.a. und der Regierungsopposition in Richtung einer Lockerung gefordert werden.
In der Strafverfolgung unterliegt die Polizei dem Verfolgungszwang (,,Legalitätsprinzip"), d.h.jeder Fall muß verfolgt und an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden. Erst diese kann entscheiden, ob ein Verfahren ,,aus Mangel an öffentlichem Interesse" eingestellt werden kann. Es gibt immer größere Zahlen von kleineren, den Eigenbedarf von Cannabisgebrauchern betreffenden Konsumdelikten (siehe Anhang S. I f.), mit der sich die Polizei erst einmal zu beschäftigen hat, bevor die Staatsanwaltschaft die Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellt. So wird der Ruf nach einer gesetzlichen Neuregelung, neben den akzeptierenden Drogenexperten auch seitens Juristen und der Polizei immer lauter (siehe HANF!, August/September/1995, S. 42). Eine Ausweitung der Möglichkeiten, nach dem ,,Opportunitätsprinzip" vorgehen zu können, d. h., daß schon auf polizeilicher Ebene kleinere Vergehen nicht mehr verfolgt werden müßten, würde neben einer Entlastung der Konsumenten auch bedeuten, daß weniger Kapazitäten mit sinnloser Arbeit vergeudet werden müßten bzw.viele Steuergelder gespart würden (Vgl.: STÖVER 1994, S. 101 f.). Ob ein Verfahren eingestellt wird oder nicht, hängt neben der Einstellung des jeweiligen Richters z. Zt. noch sehr stark vom Bundesland ab, in dem die Anklage erhoben wird. Drogenpolitik ist in Deutschland wie Bildungspolitik Ländersache. Zwischen z. B. 1985 und 87 wurden in Berlin durchschnittlich 75% der Verfahren eingestellt, während in Bayern im selben Zeitraum nur 5,9% eingestellt wurden. 80-90% der Betroffenen sind Cannabiskonsumenten mit Kleinmengen zum Eigenbedarf (STÖVER 1994, S.24). Durch die vielen ,,kann"-Bestimmungen im BtMG fehlte bislang eine allgemeine Rechtssicherheit, d.h. welche Strafe lt. Gestz für eine bestimmte Tat zu erwarten ist, nach der sich Cannabiskonsumenten orientieren könnten.
3.1 Zum offiziellen Selbstverständnis der Drogenpolitik in der BRD
Die Kriminalisierung von Cannabis wie aller weiteren Drogen beherrscht die Drogenpolitik in Deutschland, obwohl das besonders bei Cannabis immer weniger Sinn zu machen scheint. Die meisten Veröffentlichungen neueren Datums gehen davon aus, daß die repressive Drogenpolitik gescheitert ist (siehe QUENSEL 1985, THAMM 1989, STÖVER 1994, BEHR 1995 u. a.).
Bei Scheerer und Vogt, weiteren Vertretern der akzeptierenden Richtung der Drogenpolitik, wird zur Erläuterung des Zweckes von Strafen das Zitat gebracht: ,,Strafen sind dazu da, Schaden zu verhindern, Gefahren abzuwehren und deutlich zu machen, daß bestimmte Verhaltensweisen unerwünscht sind" (SCHEERER u. VOGT 1989, S.393). Strafen sollen also der Prävention von ,,Schaden und Gefahren" für Staat und Bürger dienen. Die präventive Strafandrohung läßt sich im Hinblick auf Cannabiskonsumenten in drei Funktionsbereiche aufteilen:
1. Die ,,allgemeine Symbolfunktion" richtet sich an Personen, die keine Erfahrungen mit Cannabis wie Haschisch oder Marihuana haben und auch nie welches konsumieren würden. Mit Hilfe von selektiven und übertriebenen Darstellungen wie z.B., Haschisch habe nur schlechte Folgen und der Unterdrückung von objektiven Informationen wie z.B.dem Verbot von Cannabisbüchern als jugendgefährdend (RIPPCHEN 1992, S. 84ff.), wird in der Bevölkerung undiffereziert Propaganda gegen Cannabis gemacht. So sind die meisten Bürger häufig der Ansicht: ,,Was strafbar ist, das muß gefährlich sein und deshalb auch bestraft werden" (SCHEERER u. VOGT 1989, S. 393).
2. Die ,,generalpräventive Funktion" richtet sich an Personen, die zwar noch keine Erfahrungen mit Cannabis haben, aber als zukünftige Konsumenten in Frage kommen könnten, also vorwiegend Jugendliche. Die trotzdem kontinuierlich steigende Anzahl der Cannabiskosumenten beweist, daß dieses Ziel so nicht erreicht werden kann (SCHEERER u. VOGT 1989, S.393).
3. Die ,,spezialpräventive Funktion" richtet sich an Cannabiskonsumenten oder sonstwie mit Cannabis Umgehenden, um sie zum Unterlassen ihres Tuns zu bewegen. Diese Zielgruppe wird, da sie die Wirkungsweise von Cannabis kennt und sich ungerecht verfolgt fühlt, zu Politikverdrossenheit oder sogar der Identifikation mit dem subkulturellem Drogenmillieu gedrängt, nicht aber durch Strafandrohung zu einer Verhaltensänderung gebracht. Dabei ist die Wahrscheinlichkeit wegen Cannabis belangt zu werden bei einer Quote von mehr als 100:1(SCHEERER u. VOGT 1989, S. 394) sehr gering.
Was die Prävention betrifft, gehe ich davon aus, daß die Prohibition von Cannabis eher das Gegenteil von dem erreicht, was sie vorgibt, erreichen zu wollen. Im folgenden sehe ich weitere bedenkenswerte Thesen zum Schaden des Verbotes:
· Gerade für Jugendliche machen Verbote ,,durch die Neigung von risikoverbundenen und herausfordernden Verhaltensweisen"(siehe: SUCHT 1994, S. 148) eine Sache umso interessanter.
· Die mit dem Cannabis-Verbot einhergehende Desinformation bewirkt Verwirrung der Konsumenten die sich fragen mögen: ,,Wenn Haschisch gar nicht so schlimm ist, wie so oft behauptet, warum dann nicht auch Heroin?" sowie des Restes der Bevölkerung, die denken alle Drogen seien gleich schlimm.
· Durch mangelnde Differenzierung und gleichartige Illegalisierung der verschiedenen Drogen wird das so oft als Verbotsgrund genannte Argument des ,,Umsteigeeffekts" von Cannabis auf andere, härtere Drogen erst provoziert: Dealer bieten neben Haschisch nämlich oft auch das für sie einträglichere Heroin an.
· Die oft schlechte Qualität des auf dem Schwarzmarkt erhältlichen Haschisch, für das es natürlich keinerlei Qualitätskontrollen gibt, schädigt die Konsumenten mehr, als nötig wäre. Dabei wird ja der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gerade als eines der Hauptargumente für das Verbot genannt(TÄSCHNER 1994, S.85)!
· Millionen Bürger könnten zu ihrem Genuß stehen und bräuchten sich nicht mehr aus Angst vor gesetzlicher Willkür verstecken.
· Kranke wie z. B. die schwerkranken AIDS und Krebspatienten, denen Cannabis bewiesenermaßen helfen kann, (Vgl.: GRINSPOON u. BAKALAR 1995, S. 29 ff. und S. 99 ff.) könnten ihr Medikament problemloser legal erwerben.
Wenn Cannabis gar nicht so schädlich ist, wie einem von Befürwortern der herrschenden Drogenpolitik wie z.B. Täschner immer wieder berichtet wird und für eine Änderung der Cannabis-Drogenpolitik so viele vernünftige Gründe sprechen würden, stellt sich für mich automatisch die Frage, was die tieferen Gründe für das Festhalten an einem Cannabis-Verbot sein könnten.
Ich vermute die Gründe liegen hierbei auf verschiedenen Ebenen, die ineinander verschlungen sind. Auf den ersten Blick wirken die zuständigen Politiker einfach weltfremd und ängstlich, wenn sie z.B. meinen, daß mit einer Freigabe alle Dämme brechen könnten und besonders die ,,so labile und beschützenswerte" Jugend drogensüchtig würde(Vgl.: STÖVER 1994, S. 45 ff.). Dabei wird -meines Erachtens- gerne ignoriert, daß Cannabis wie die meisten anderen Drogen schon längst für jeden, der es wünscht, erwerbbar sind. Eine Freigabe würde -so glaube ich- an den Konsumentenzahlen langfristig gar nicht so viel ändern.
Ein weiteres Argument der CDU/CSU Politiker ist, daß mit einer Freigabe von Cannabis der Staat vor der ,,Drogenmafia" resigniere und seine ganze Prävention sowie die bisherige Drogenpolitik unglaubwürdig würde(Vgl.: BEHR 1995, S. 354 ff.). Dabei ließe sich doch durch eine Freigabe des Anbaus von Cannabis zum Eigenbedarf genau das Gegenteil erreichen, nämlich eine Abkehr vom illegalen Markt der Drogenmafia.
Eine Entkriminalisierung der Cannabiskonsumenten sei, so die Ansicht der Bundesregierung, außerdem wegen der Bindung an internationale Abkommen wie der Single Convention nicht möglich(Vgl.:TÄSCHNER 1994, S.90 f.). Dem wiedersprechen jedoch immerwieder Experten der akzeptierenden Drogenpolitik (Vgl.: STÖVER 1994, S. 114 f. ).
Einen weiteren Schwerpunkt in der Bekämpfung des Cannabisgebrauch legt die Regierung neuerdings auf die Teilnahmer im Straßenverkehr unter Drogen-, also vor allem auch Cannabiseinfluß, als große Gefahrenquelle für die Allgemeinheit. Cannabisgebrauchern droht bei Nachweis der Droge im Haar, Urin oder sonstwo sehr schnell der Führerscheinentzug. Die Ungerechtigkeit gegenüber dem nur über einen kurzen Zeitraum nachweisbaren Alkoholgenuß am Steuer besteht darin, daß Cannabiskonsum je nach Testverfahren noch Monate nach der eigentlichen Einnahme nachgewiesen werden kann, obwohl gar keine Beeinträchtigung der Teilnahmefähigkeit am Straßenverkehr mehr vorhanden sein kann (Vgl.: HAI u.RIPPCHEN 1994, S. 262 ff.).
Die präventive Zielsetzung der Bundesregierung halte ich bei der Bestrafung des Gebrauchs von Cannabisprodukten für verfehlt. Ich glaube jedoch, der hauptsächliche Zweck liegt vorallem darin, das in dieser Gesellschaft ,,Unerwünschte" deutlich zu machen4, so eben in diesem Fall der Gebrauch der Droge Cannabis, welcher immer noch gerne gesellschaftlichen Außenseitern zugeschrieben wird.
Auch der Einfluß von Pharma- und Alkohol-Lobby auf die Cannabis-Prohibition sollte nicht unterschätzt werden. Günter Amendt stellte schon 1972 fest: ,,Staatliche Anti-Drogen-Propaganda ist Propaganda für die synthetischen Produkte der Pharmaindustrie"(AMENDT u. STIEHLER 1972, S. 150 ff.). Da Hanf ein Naturprodukt ist, welches nicht patentierbar ist und theoretisch überall wachsen kann, dürfte der Pharmaindustrie auch weiterhin sehr wenig an einer Cannabisfreigabe liegen (Vgl.:GRINSPOON u. BAKALAR 1995, S. 183ff.). Sie wird daher -vorsichtig ausgedrückt- ihren Einfluß in der Politik entsprechend geltend machen.
Angesichts des hohen Stellenwertes der ,,Bierkultur" in Bayern und der hohen Brauerei-Dichte, wundert mich auch nicht die besonders starre Haltung der bayrischen CSU-Politiker zugunsten des Cannabisverbotes.
Eine Freigabe von Cannabis würde außerdem für viele in diesem Bereich Arbeitende wie die Drogenbürokraten und die Sonderabteilungen der Polizei den Verlust ihrer Posten bedeuten, da die meisten Drogenfälle Cannabis-Konsumdelikte ausmachen (Vgl.: QUENSEL 1985, S. 36). Die Abschaffung des Cannabisverbotes dürfte daher auch nicht unbedingt in deren Interesse liegen.
Das oberste Ziel der deutschen Drogenpolitik ist die ,,drogenfreie Gesellschaft"(HANF! 8/9/1995, S. 42), welche von Experten der akzeptierenden Drogenpolitik durchweg als undurchfürbar betrachtet wird. Da dieses Ziel nur für illegale Drogen gilt, nicht jedoch für ,,kulturell integrierte" legale Drogen wie Medikamente, Alkohol und Tabak (siehe Anhang S. XIII f.), zeigt diese Drogenpolitik ein Höchstmaß an Doppelmoral und ist insgesamt sehr unglaubwürdig.
3.2. Oppositionelle Positionen zur Cannabis-Drogenpolitik
Angesichts der Widersprüche zwischen dem relativ niedrigen Gefährdungspotential von Cannabis gegenüber anderen härteren Drogen auf der einen Seite und der massiven Strafandrohung seitens der Regierung auf der anderen Seite, mehren sich die Forderungen nach Lockerung der repressiven Drogenpolitik zugunsten sozialpolitischer Strategien von Entpönalisierung (Herausnahme aus der Strafbarkeit) bis zur Legalisierung (grundsätzliche Herausnahme aus dem BtMG) von Cannabisprodukten. Seit Beginn dieses Jahrzehnts steuert eine oppositionelle antiprohibitionelle Richtung der Drogenpolitik gegen die bisherige harte staatliche Linie. Diese setzt auf Schadensbegrenzung (harm reduction), da eine Lösung des Drogenproblems mit bisherigen repressiven Mitteln nicht möglich ist. Hierzu zählt auch der Vorschlag den Genuß und illegalen Handel weicher Drogen wie Cannabis nicht mehr strafrechtlich zu verfolgen, sondern nur als Ordnungswidrigkeit zu betrachten.(Vgl.: WELT-DROGEN-BERICHT, 1993, S. 124) Damit nähert sich die oppositionelle Politik den schon seit ca. 25 Jahren existierenden Forderungen der Cannabis-Legalisierungs- bzw. Liberalisierungskampagnien.
In den nächsten Abschnitten möchte ich kurz die Stellung der jeweiligen Partei zur Cannabisfrage aufzeigen und anschließend über die Geschichte der verschiedenen Legalisierungsinitiativen der Cannabiskonsumenten berichten.
3.2.1 Die Parteien der BRD zum Cannabisverbot
Die zur Zeit herrschende Drogenpolitik, die ich oben beschrieben habe, wird vorwiegend durch die regierenden Parteien CDU/CSU vertreten. Wie die restlichen Parteien hierzu stehen, möchte ich anhand der Äußerungen von Politikern der verschiedenen Parteien in einer Bundestagsdebatte vom 11.3.92(siehe: BEHR 1995, S. 354 ff.) aufzeigen.
Der herrschenden Linie steht die FDP als Koalitionspartner naturgemäß am nächsten: Auch wenn deren Abgeordnete der Meinung sind, daß auch schon legale Drogen wie Alkohol Einstiegsdrogen sind, lehnen sie die Freigabe von weichen wie harten Drogen prinzipiell ab. Ein gleiches Recht auf Cannabis wie auf die bereits genug gefährlichen legalen Drogen zu verlangen, halten sie für zynisch.
Die SPD fordert eine Differenzierung der unterschiedlich gefährlichen Drogen und die Ausweitung des Opportunitätsprinzips, wenn es um den Besitz kleinerer Mengen von Drogen geht. Dealer von größeren Mengen sollen jedoch bestraft werden können, deswegen solle entsprechende Strafvorschrift im BtMG nicht gestrichen werden. Der holländischen Drogenpolitik, die den Konsum und Handel von Cannabisprodukten bis 30g strafrei behandelt und deren öffentlichen Verkauf duldet (= semilegale Trennung der Märkte harter und weicher Drogen) wird -im Gegensatz zur deutschen- Erfolg zugestanden (was CDU/CSU verneinen), und sie wird als positives Beispiel erwähnt.
So sehen das auch die Abgeordneten von Bündnis 90/ die Grünen. Sie halten Cannabisprodukte für harmloser als Alkohol und weisen darauf hin, das die ,,Entillegalisierung" von Erwerb, Besitz und Konsum aller Drogen Entlastung der individuellen Situation der Betroffenen bedeute, die Begleitumstände des illegalen Handel senke und zur Senkung der Beschaffungskriminalität beitrage. Das augenblickliche Drogenverbot, welches die Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte usw, in ,,steuerschluckende Scheingefechte" verwickele, könne einen Zugriff auf Großdealer und Profiteure nicht mehr in dem notwendigen Maß leisten.
Die PDS - Abgeordneten glauben nicht an eine ,,drogenfreie Gesellschaft" und fordern daher eine Freigabe von Cannabis und eine Entkriminalisierung harter Drogen, bezweifeln aber anhand der Reaktionen der Regierungsparteien eine Wende in der Drogenpolitik.
Auch ich vermute bei der Betrachtung der verschiedenen genannten Standpunkte, daß erst nach einem Regierungswechsel ein entscheidender Wechsel in der Drogenpolitik möglich sein würde.
3.2.2 Die Positionen der Cannabisgebraucher
Im Folgenden berichte ich über den Widerstand der Cannabiskonsumenten gegenüber dem Verbot in Form von Initiativen. Als Quelle für diesen Abschnitt diente mir Bernd Georg Thamms Buch: Drogenfreigabe oder Ausweg? (THAMM 1989, S. 308 ff.)
Wie zuvor das Cannabisverbot kam auch der Widerstand dagegen in Form von sogenannten Legalize-it-Bewegungen aus den USA. Diese waren Ende der sechziger Jahre zuerst die ,,Coalition for the Abolition of Marihuana Prohibition" (CAMP) und die ,,National Organisation for Reform of the Marihuana Law" (NORML), deren Ziel es war und ist, eine Änderung des US-Marihuana-Gesetzes zu bewirken und die internationale Cannabis-Ächtung durch die Single Convention aufzuheben. Im Laufe der siebziger Jahre gründeten sich international viele dieser Kampagnien, so daß es Ende des Jahrzehnts über 80 Legalisierungsvereine in fast 30 Ländern waren.
In Deutschland gründete sich 1974 die ,,Deutsche Cannabis Gesellschaft" in Berlin als deutsche Legalisierungsbewegung, deren Ableger Ende der siebziger Jahre öffentlich als die ,,Initiative Haschisch Legal" (InHaLe) und in Hamburg als ,,Cannabis Legalisierungs Initiative Coordination" (CLIC) bekannt wurden. 1978 schufen sich die internationalen Bewegungen unter dem Namen ,,International Cannabis Alliance for Reform" (ICAR) einen Dachverband, der vom 8.-10. 2. 1980 die erste und einzige Weltkonferenz der Legalisierung von Cannabis einlud. Doch das weltweite Echo auf diese Konferenz blieb aus, was an der zu dieser Zeit europaweiten Eskalation des Heroinproblems zu liegen schien.
Es setzten sich in dieser Zeit viele Organisationen wie der Cannabis-Reformgesellschaft für die Endverbraucher ein. Die schon über 10 Jahre bestehende Cannabis- Subkultur verzahnte sich langsam immer mehr mit der bürgerlichen Welt, ,,kulturfremd" war diese Droge also schon lange nicht mehr.
In den achtziger Jahren weichte die Befürworterfront mehr und mehr auf, man sprach nicht mehr von Legalisierung sondern von Liberalisierung, von der Entkriminalisierung der Cannabiskonsumenten. ,,Die Verschärfung der Problematik sogenannter ,,harter Drogen" wie Heroin ließ die Diskussion um die Entkriminalisierung von Cannabiskonsumenten verstummen. Die Droge Cannabis jedoch verbreitete sich in den 80er Jahren wie alle anderen Drogen auch" (THAMM 1989, S. 317.).
Anfang der neunziger Jahre kam die Diskussion um die Freigabe des Hanfs aus verschiedenen Gründen wieder zustande. Einen wesentlichen Anteil daran hatte das Buch ,,Die Wiederentdeckung der Nutzpflanze Hanf" von Herer und Bröckers(1993)5, welches die Verschwörung der verschiedenen Industrien gegen die Pflanze Hanf sowie ihren großen Nutzen für die Menschheit beschreibt und sogar eine mögliche Rettung der Erde dem Hanf zuschreibt. (Heutiger Stand der ,,Legalize it"- Bewegungen in Deutschland und Europäischer Union, siehe Abschnitt 3.2.1.4.)
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1 Grund für die Verzögerung waren Proteste der IG-Farben, die sich als Heroin-Hersteller gegen eine strengere Kontrolle von Opiaten wehrten (BEHR 1995. S. 226).
2 Die Kronzeugenregelung bedeutet, daß ein Drogentäter seine Strafe mildern oder aussetzen lassen kann, wenn er durch seine Aussage zur Verurteilung eines anderen Drogentäters oder gar eines Drogenhändlerringes beitragen kann.
3 Seit 1.3.1996 ist die Pflanze sofern sie unter 0,3% THC (dem psychoaktiven Wirkstoff) enthält, zum Nutzanbau freigegeben (siehe Anhang S. VI)
4 Siehe Beratung des Bundesgesundheitsamtes über den Antrag zur Freigabe des Hanfanbaus der Fa. Butter am 24.3.1980 (BEHR 1995, S. 337 ff.).
5 Amerikanischer Originaltitel der Erstausgabe des Buches aus dem Jahre 1985 (Teil I der deutschen Ausgabe) von Jack Herer, einem amerikanischer Hanfaktivist der ersten Stunde: ,,Hemp & The Marihuana Conspiracy: The Empiror Wears No Closes"
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