Laut Betäubungsmittelgesetz sind Cannabispflanzen und Teile dann vom Verbot ausgenommen,

wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit Zertifiziertem Saatgut, das in der jeweiligen Fassung des Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April 1989 (ABI. EG Nr. L 121 S. 4) aufgeführt ist (diese Samen sind legal hier in Deutschland erhältlich - Anm. d. Red.), stammen oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol [THC] 0,3 vom Hundert nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschliessen.

Somit kann man sagen, dass der Konsum von Industriehanf keinerlei Auswirkung auf uns Menschen haben kann.

Als Tabakersatz hingegen ist der Industriehanf jedoch denkbar.